Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Der Sachverständige verpflichtet sich, dass vom Auftraggeber angeforderte
    Gutachten gewissenhaft, unabhängig und überparteiisch sowie nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten. Dem Auftragnehmer ist es untersagt: Weisungen entgegenzunehmen, die das Ergebnis des Gutachtens und der hierfür maßgebenden Feststellungen verfälschen können; ein Vertragsverhältnis einzugehen, das seine Unparteilichkeit und Unabhängigkeit beeinträchtigen kann; sich oder Dritten durch seine Gutachtertätigkeit, außer der gesetzlichen Entschädigung oder angemessener Vergütung, Vorteile zu versprechen oder gewähren zu lassen; Gegenstände, die er im Rahmen seiner Gutachtertätigkeit begutachtet, zu erwerben oder zum Erwerb zu vermitteln; das gilt nicht, wenn der spätere Erwerb oder die spätere Vermittlung in keinem Zusammenhang mit dem Gutachten steht und dessen Ergebnis nicht beeinflussen konnte.
  2. Der Sachverständige behält sich das Eigentum an dem von Ihm gefertigten Gutachten bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber vor. Sollte der Auftraggeber nicht während der in der Honorarrechnung gesetzten Frist seine Verbindlichkeiten begleichen, so ist der Sachverständige berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 10 % über dem jeweiligen gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank nach dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz (DÜG). Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden bleibt unberührt.
  3. Der Sachverständige haftet für Schäden – gleich aus welchem Erfüllungsgrund – nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden durch ein mangelhaftes Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Das gilt auch für Schäden, die bei einer Nachbesserung entstehen.
  4. Schadenersatzansprüche aus Mangelfolgeschäden, die nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Übergabe des Gutachtens an den Auftraggeber. Bei Mangelfolgeschäden wegen grober Fahrlässigkeit wird die Haftung der Höhe auf € 250.000, höchstens jedoch auf 20 % des im Gutachten ermittelten Wertes begrenzt.
  5. Der Sachverständige haftet nur für die Richtigkeit des gemäß Auftragszweck ermittelten Werts. Die Haftung für die Richtigkeit der sonstigen Beschreibungen und Ergebnisse ist ausgeschlossen.
  6. Der Sachverständige ist verpflichtet, ein vollständiges Exemplar des Gutachtens sowie alle Aufzeichnungen und sonstigen schriftlichen Unterlagen, die sich auf seine Tätigkeit als Gutachter beziehen, 7 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen zu machen oder die Unterlagen entstanden sind.
  7. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die Daten gemäß Datenschutzgesetz elektronisch gespeichert und anonymisiert zu statistischen Zwecken weiterverarbeitet bzw. anonymisiert weitergegeben werden dürfen. Der Sachverständige versichert, dass in keinem Fall Rückschlüsse auf die Daten des Grundstücks oder auf persönliche Daten des Auftraggebers oder des Eigentums möglich sind.
  8. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin. Anwendbar ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland